Ordentliche Vereinsversammlung 2015 Drucken E-Mail

Fallersleben, 13.03.2015

 

Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung des

1.Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.

am 18.04.2015 um 12:00 Uhr

im Gasthaus « Berkhoff » in Ehmen.

 

Vorher findet in der Hoffmann von Fallersleben Realschule ein Training von 10:00 –11 :00 Uhr statt.

 

Download der Einladung

 

Ordentliche Vereinversammlung

§ 16 Aufgaben der Vereinsversammlung

TOP 1 : Begrüßung und Festlegung der Beschlussfähigkeit

TOP 2 : Geschäftsbericht des Vorstandes

TOP 3 : Bericht des Kassenprüfung

TOP 4 : Entlastung des Vorstandes

TOP 5 : Neuwahldes Vorstandes und der Kassenprüfer

TOP 6 : Festsetzung der Beiträge

(Begründung: u.a. höhere Hallengebühren und Verbandskosten)

Mitglieder aktiv passiv

unter 18 Jahren                  9,- €                                       4,- €                            alt

unter 18 Jahren                 11,- €                                     6,- €                            neu

Ab 18 Jahren                       13,- €                                                                        alt

Ab 18 Jahren                      15,- €                                                                        neu

Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Studenten und Arbeitslose ab 18 Jahren

aktiv passiv

11,- €                                     4,- €                            alt

13,- €                                      6,- €                            neu

 

TOP 7 : Satzungsänderung : (s.Seiten 2 bis 8)

TOP 8 : Erledigung von Anträgen

TOP 9 : Verschiedenes

  • u.a. Ehrungen

 


TOP 7                               Antrag auf Satzungsänderung

des 1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.

zur ordentlichen Vereinsversammlung am 18.04.2015

Begründung: Die nachstehende Satzunsänderungen ist erforderlich, damit das 1.Karate-Dojo Fallersleben seine Gemeinnützigket behält Die entsprechenden Formulierungen sind mit dem zuständigen Finanzamtsmitarbeiter abgestimmt und genehmigt.

Anmerkung: Die bisherigen Formulierungen sind „durchgestrichen“ dargestellt, die neuen Formulierungen                sind „fett“ geschrieben“.

 

 

§     1        Name und Sitz

  1. 1. Der Verein führt den Namen „1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.“ und hat seinen Sitz in Wolfsburg, Stadtteil Fallersleben. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr.: VR 100031 eingetragen.
  2. Der Verein geht aus dem 1. Karate-Dojo Fallersleben hervor, das 1967 an der Realschule Fallersleben unter der Leitung von Fritz Wendland mit einigen Realschülern entstand.

Der Verein, das 1. Karate-Dojo Fallersleben, das 1967 an der Realschule Fallersleben unter der Leitung von Fritz Wendland mit einigen Realschülern errichtet wurde, ist erstmalig am  23.03.1973 im Vereinregister unter dem Namen  „1.Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V.“ genannt.

 

§     2        Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Karate als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und fördern.

Der Verein soll alle Belange des Karate in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten.

Karate ist eine fernöstliche Kampfkunst, deren sportliche Ausübung wegen ihrer zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  1. Der Verein lehrt das Shotokan-Karate-System der Nihon-Karate-Kyokai (Japan-Karate-Association,

JKA).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, dass das Karate als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und fördern ist. Der Verein soll alle Belange des Karates in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten. Karate ist eine fernöstliche Kampfkunst, deren sportliche Ausübung wegen ihrer zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

  1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfesstionell neutral.

Der Verein lehrt das Shotokan-Karate-System der Nihon-Karate-Kyokai (Japan-Karate-Association, JKA).

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfesstionell neutral.

  1. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. 6. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§     3        Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§     4        Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Vorsitzenden.

 

§     5        Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Vorschlag Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.

 

§     6        Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft im 1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V. ist mit der Mitgliedschaft im Deutschen JKA-Karate-Bund e.V. (DJKB) verbunden. Nach einem Einführungslehrgang, der bis zu drei Monate dauern kann, entscheidet sich der Teilnehmer, ob er dem Verein beitreten möchte. Bei Eintritt nimmt der Verein die Anmeldung für den DJKB vor.
  2. Mit der Ausstellung des Mitglieds-Ausweises des DJKB beginnt die Mitgliedschaft im Dojo mit allen Rechten und Pflichten.

 

 

§     7        Mitgliederrechte

  1. Alle Mitglieder können an Vereinsversammlungen teilnehmen. Die Mitglieder, die das aktive Wahlrecht nach GG besitzen, können an Abstimmungen teilnehmen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Wahl volljährig sein.

§     8        Mitgliederpflichten

  1. Alle Mitglieder haben den Vereinsbeitrag lt. gültiger Beitragsordnung zu entrichten. Alles Nähere regelt die Beitragsordnung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Vorfälle, in denen sie Karatetechniken anzuwenden gezwungen waren, dem Verein binnen 3 Tagen zu melden. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn keine Weiterungen entstanden sind.
  3. Alle Mitglieder haben Anschriftenänderungen unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich ständig über die Trainingsordnung zu informieren und sich ihr und den Anweisungen des Trainingsleiters im Interesse einer gefahrlosen Abwicklung des Übungsbetriebes zu fügen.
  5. Im Karate-Untericht erlernte Techniken dürfen Außenstehenden nicht gelehrt werden.

 

§     9        Austritt, Ausschluß

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Halbjahresende (30.06. u. 31.12.) mit vorheriger 6-wöchiger schriftlicher Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muß, möglich. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum DJKB, es sei denn, das Mitglied schließt sich einem anderen Dojo an.
  2. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach einstimmigen Beschluß Mitglieder auszuschließen, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder des DJKB gefährden oder wenn die Gefahr einer Zersetzung des Vereins oder des DJKB besteht.

 

§     10      Haftung des Vereins

  1. Weder der Verein noch die Veranstalter von Turnieren oder sonstigen Wettkampfveranstaltungen haften für Schäden, die auf bei Vereinsveranstaltungen erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind.
  2. Eine Haftung tritt auch nicht ein für den Verlust oder die Beschädigung von zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen.
  3. Alle Mitglieder nehmen jedoch an der vom LSB Niedersachsen abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherung teil.

 

 

 

 

 

 

ORGANE DES VEREINS

 

  1. A. Vereinsversammlung

§     11      Zusammentreten

Eine ordentliche Vereinsversammlung findet alle drei Jahre statt – in der Regel im ersten Quartal des Jahres. Außerordentliche Vereinsversammlungen mit den gleichen Befugnissen wie die ordentliche Vereins-versammlung können stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Grund des Verlangens von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder oder des gesamten Vorstandes muß eine außerordentliche Vereinsversammlung stattfinden.

 

§     12      Einberufung

  1. Der Vereinsvorsitzende beruft die Vereinsversammlung ein.
  2. Zu ordentlichen Vereinsversammlungen ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen Vereinsversammlungen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

 

§     13      Anträge

Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung einer ordentlichen- und außerordentlichen-Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie wenigstens eine Woche vor der angekündigten Vereinsversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht sind.

 

§     14      Beschlußfassung

  1. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Über jeden Punkt der Tagesordnung kann nur einmal abgestimmt werden.
  3. Für die Verhandlung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Änderung der Satzung bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  4. Die Wahlen erfolgen geheim. Sie erfolgen über jedes Amt besonders.

Steht nur ein Vorschlag für ein Amt zur Wahl, so ist eine Wahl durch Zuruf möglich. In jedem Wahlgang entscheidet die Mehrheit.

 

§     15      Versammlungsleitung und Niederschrift

  1. Die Vereinsversammlung wird grundsätzlich von dem Vereinsvorsitzenden geleitet.
  2. Über den Verlauf der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vereinsvorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem für die Niederschrift Verantwortlichen zu unterzeichnen.

 

§     16      Aufgaben der Vereinsversammlung

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Beiträge
  7. Satzungsänderung
  8. Erledigung von Anträgen
  9. Verschiedenes

 

  1. B. Vorstand

§     17      Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden,

b)    dem Sportwart,

b)     der Frauenwartin,

c)     dem Jugendwart,

d)     dem Kassenwart,

e)     dem Pressewart

  1. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Ämter gleichzeitig bekleiden.

 

§     18      Amtsdauer

  1. Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie endet mit der Aufnahme der Geschäfte durch den von der Mitgliederversammlung neugewählten Vorstand.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand einen Stellvertreter berufen, der wie der gewählte Vorstand bis zur nächsten Vereinsversammlung amtiert. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden wird der Nachfolger in einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§     19      Zuständigkeit und Befugnisse der Angehörigen des Vereinvorstandes

a) Vereinsvorsitzender

  1. Vorstand im Sinne des § 26  BGB ist der Vereinsvorsitzende, Kassenwart und Sportwart.
  2. Jeweils zwei der oben genannten Personen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

b) Sportwart

Der Sportwart ist für die sporttechnischen Belange des Vereins zuständig. Er muß die nötige Qualifikation im Karatesport haben.

c) Frauenwartin

Die Frauenwartin ist für die sporttechnischen Belange und Betreuung der Frauen des Vereins zuständig. Sie wird von allen Frauen des Vereins gewählt. Näheres regelt die Frauenordnung, die sich an die Frauenordnung des DJKB anlehnt.

 

d) Jugendwart

Der Jugendwart ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebes zuständig. Er wird von allen Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung, die sich an die Jugendordnung des DJKB anlehnt.

e) Kassenwart

Der Kassenwart ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins zuständig.

 

f) Pressewart

Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Er arbeitet im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

§     20      Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer brauchen dem Verein nicht angehören. Sie müssen vom Vereinsvorstand unabhängig sein.
  2. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vereinsvermögens zu überzeugen. Sie sind berechtigt und jährlich einmal verpflichtet, zu beliebiger Zeit unvermutet eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.
  3. Über die jeweilige Kassenprüfung haben sie eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorstand und ggf. der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§     21      Auflösung

Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.

 

§     22      Gemeinützigkeit

Das 1. Karate-Dojo Fallersleben von 1967 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützlichkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports.

§     22      Vereinsvermögen bei Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§     23      Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§     23      Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 18.04.2015 in Kraft.

§     24      Verwaltungsausgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Spesen begünstigt werden.

 

§     25      Vereinsvermögen bei Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

 

Hellfried Schneider

Vorsitzender